Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Verkäufers aufzurechnen, es sei denn, die Gegenansprüche des Kunden sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Der Kunde ist zur Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht.

 

2. Der Kunde darf ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Kaufvertrag herrührt.

 


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